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Haftung und Gewährleistung

Nicht selten kommt es vor, dass der Käufer einer Immobilie beim Privatverkäufer Gewährleistung und Haftung des zu erwerbenden Objektes, vor Kaufabschluß, einfordert. Grundsätzlich gilt beim Privatverkauf der Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung insofern man dies im Kaufvertrag noch verankert.

Als Beispiel sei hier der Satz:

Die Immobilie wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft, angeführt. Allerdings rate ich hier zu einem Vorgespräch mit dem Notar oder Rechtsanwalt.

Immobilienmakler halten sich von Haftung frei

Ein ordentlicher  Immobilienmakler muss zum Führen seiner Geschäfte eine Schadens- und Vermögenshaftpflicht abgeschlossen haben. Um im Zuge der Verkaufsverhandlungen und in weiterer Folge beim Vertragsabschluss mit einem Käufer sich von Haftung frei zu halten, wird in den Werbeaussagen oft auf einen Haftungsausschluss hingewiesen.

Hier ein Beispiel zum Ausschluss der Haftung der Immobilienmakler

Haftungsausschluss: Trotz regelmäßiger Prüfung von Daten, Bildern und Informationen übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Ebenso wenig für die Verfügbarkeit des Angebotes bei Vermietung oder Verkauf. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Haftung beim Immobilien Privatverkauf

Dieser Zusatz bezieht sich auf derzeit nicht bekannte und in Zukunft auftretende Mängel, da der Privatverkäufer einer Immobilie ja nicht einschätzen kann wie lange die Heizung, Rohre, Leitung usw. noch einwandfrei funktionieren., zumal wenn es sich etwa um ein 20 jähriges Haus oder Wohnung handelt.

Arglistige Täuschung

Der Private Verkäufer einer Immobilie übernimmt allerdings die Haftung falls es sich bei dem Mangel um eine arglistige Täuschung handelt. Diese Täuschung liegt vor, wenn der Privatverkäufer z.B. einen ihm bekannten Wasserschaden bewusst verschweigt um seine Immobilie schneller und/oder zu einem höheren Preis zu veräußern.

Das Verschweigen eines Mangels oder Schaden an den Immobilienmakler, entlässt den Makler ebenso aus der Haftung, da dieser ja von dem Mangel keine Kenntnis hatte. Selbst ein zum Kaufpreis geringfügig Schaden/Mangel berechtigt den Käufer, bei arglistiger Täuschung, dazu, die Kaufabwicklung rückzuführen.

Zusammenfassend sei nochmalig erwähnt

Der Privatverkäufer einer Immobilie muss weder eine Gewährleistung noch Garantie zu dem verkaufenden Objekt abgeben oder bereitstellen. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung bleibt jedoch von diesem Ausschluss unberührt.

Quelle: www.immo-schutz.at